Allgemeine Einkaufsbedingungen der Ebert HERA Esser Holding GmbH

Stand: April 2019

§1 Geltungsbereich

(1) Nachfolgende Allgemeine Einkaufsbedingungen („Bedingungen“) gelten ausschließ-

 lich für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Vertragspartner („Liefe-

 ranten“) an die Ebert HERA Esser Holding GmbH und verbundene- oder Tochterun-

 ternehmen („EBERT HERA“). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die EBERT

 HERA mit seinen Lieferanten über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leis-

 tungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder

 Angebote an EBERT HERA, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart

 werden.

(2) Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder er-

 gänzende Allgemeine Geschäftsbedingen des Lieferanten werden von EBERT HERA

 nicht anerkannt, es sei denn, dass ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wurde. Die-

 ses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch dann, wenn EBERT HERA in

 Kenntnis abweichender oder widersprechender Allgemeiner Geschäftsbedingungen

 des Lieferanten dessen Lieferungen vorbehaltslos annimmt.

§2 Vertragsschluss

(1) Eine Bestellung durch EBERT HERA ist ein Angebot an den Lieferanten, Waren- oder

 Dienstleistungen vom Lieferanten zu beziehen. Vor der Annahme kann eine Bestel-

 lung jederzeit durch EBERT HERA widerrufen werden, ohne jegliche Haftung gegen-

 über dem Lieferanten. Eine Bestellung stellt keine Annahme eines Angebots des Lie-

 feranten dar, soweit nicht ausdrücklich in der Bestellung erklärt. Bezugnahmen in Be-

 stellungen auf Angebote oder Schreiben des Lieferanten gelten ausschließlich hin-

 sichtlich des in Bezug genommenen Gegenstands und nur insoweit, als die Bestel-

 lung nicht in Widerspruch zu dem in Bezug genommenen Gegenstand steht.

(2) Die Bestellung durch EBERT HERA gilt erst mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung

 als verbindlich. Auch nach Vertragsschluss gilt für rechtserhebliche Erklärungen und

 Anzeigen (etwa Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt/Kündigung und

 Vertragsänderungen) seitens EBERT HERA die Schriftform (elektronische Form und

 Textform ausreichend, soweit nicht Kündigungen oder Vertragsänderungen erklärt

 werden). Zu mündlichen vereinbarten Abweichungen von dieser Regelung sind bei

 EBERT HERA nur Prokuristen und Geschäftsführer ermächtigt.

(3) Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten

 der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Lieferant EBERT HERA

 zum Zwecke der Korrektur bzw. der Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen.

§3 Lieferung, Leistung, Gefahrübergang, Eigentumsvorbehalt

(1) Die von EBERT HERA in der Bestellung angegebene Liefer- oder Leistungszeit ist

 bindend. Wenn die Lieferzeit für Waren in der Bestellung nicht angegeben und auch

 nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie zwei Wochen ab Vertragsschluss. Der

 Lieferant ist verpflichtet, EBERT HERA unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen,

 wenn er vereinbarte Liefer- oder Leistungszeiten voraussichtlich nicht einhalten kann.

(2) EBERT HERA ist berechtigt, bei schuldhaften Lieferverzögerungen für Waren gegen-

 über dem Lieferanten pro beendete Arbeitswoche (Freitag) des Lieferverzugs eine

 Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 %, insgesamt maximal 2 % des jeweiligen Netto-Auf-

 tragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzen-

 den Verzugsschaden anzurechnen.

(3) Soweit keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen worden sind, erfolgt die Liefe-

 rung von Waren DDP Incoterms in der jüngsten Fassung an den in der Bestellung

 benannten Lieferort. Lieferfristen und Liefertermine beziehen sich auf die Lieferung

 an den Lieferort. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Ver-

 schlechterung der Ware geht erst mit ordnungsgemäßer und vollständiger Lieferung

 am genannten Lieferort auf EBERT HERA über. Der Lieferort ist Erfüllungsort.

(4) Soweit keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen worden sind, müssen alle Wa-

 ren ordnungsgemäß verpackt, gemäß anwendbarer Bestimmungen gekennzeichnet,

 mit Barcode versehen und unter Beachtung handelsüblicher Sorgfalt versendet wer-

 den. Der Lieferung müssen Informationen beigefügt sein, die im automatisierten Ver-

 fahren erfasst werden können und eine Rückverfolgbarkeit der gelieferten Ware er-

 möglichen.

(5) Eigentumsvorbehalte des Lieferanten für Waren gelten nur, soweit sie sich auf Zah-

 lungsverpflichtung von EBERT HERA für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen

 der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere ist der erweiterte und ver-

 längerte Eigentumsvorbehalt unzulässig. Eine Verarbeitung, Vermischung, Verbin-

 dung oder Weiterverarbeitung von gelieferten Waren durch EBERT HERA wird für

 EBERT HERA selbst vorgenommen, so dass EBERT HERA als Hersteller gilt und

 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum an der neuen Sache erwirbt.

(6) Der Lieferant ist – soweit keine persönliche Leistung vereinbart ist – berechtigt, sich

 zur Erfüllung seiner Vertragspflichten Dritter zu bedienen, es sei denn, dem steht ein

 wichtiger Grund entgegen, insbesondere, wenn der Dritte nicht über das notwendige

 Know-how zur Erfüllung der Pflicht gegenüber EBERT HERA verfügt.

§4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist verbindlich. Alle Preise verstehen sich

 einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen

 ist. Vereinbarte Skonti beziehen sich auf den vereinbarten Festpreis inklusive Fracht-

 und Verpackungskosten.

(2) Der Preis versteht sich bei Warenlieferungen für die Lieferung DDP Incoterms in der

 jüngsten Fassung an den benannten Lieferort, einschließlich aller Leistungen und Ne-

 benleistungen des Lieferanten sowie aller Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Ver-

 packung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversi-

 cherungen, etwaiger Koten für „Grüner Punkt“). Verpackungsmaterial hat der Liefe-

 rant auf Verlangen von EBERT HERA zurückzunehmen. Soweit öffentliche oder an-

 dere Wagen bei Anlieferung in Anspruch genommen werden müssen, trägt der Liefe-

 rant die Wiegekosten.

(3) EBERT HERA schuldet keine Fälligkeitszinsen. Der Verzugszins beträgt jährlich 5 %-

 Punkte über dem Basiszinssatz. Für den Eintritt des Verzugs von EBERT HERA gel-

 ten die gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Lie-

 feranten erforderlich. Zahlungen werden jeweils zunächst auf die Hauptforderung des

 Lieferanten angerechnet.

(4) Der vereinbarte Preis ist soweit anderweitig nicht anders vereinbart innerhalb von 30

 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und/oder Leistung (einschließlich einer ge-

 gebenenfalls vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rech-

 nung zur Zahlung fällig. Die Rechnungen müssen Bestellnummer und Artikelbezeich-

 nung enthalten.

§5 Gewährleistung bei Warenlieferungen

(1) Der Lieferant gewährleistet bei Warenlieferungen, dass die Ware bei Gefahrübergang

 die vereinbarte, bzw. nach dem Vertrag vorausgesetzte oder gewöhnliche Beschaf-

 fenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen

 Produktbeschreibungen (gleich von welchem Aussteller), die – insbesondere durch

 Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung von EBERT HERA–Gegenstand des

jeweiligen Vertrags sind oder in gleicher Weise wie diese Bedingungen in den

Vertrag einbezogen wurden.

(2) Gesetzliche Gewährleistungsrechte stehen EBERT HERA uneingeschränkt zu.

 EBERT HERA ist nicht verpflichtet, den Liefergegenstand bereits bei Vertragsschluss

 auf Mängel zu untersuchen. Soweit EBERT HERA mit dem Lieferanten eine Quali-

 tätssicherungsvereinbarung unterhält oder den Lieferanten zur Durchführung der Wa-

 reneingangskontrolle für EBERT HERA beauftrag hat, beschränkt sich eine Untersu-

 chungsobliegenheit von EBERT HERA bei Wareneingang auf die Überprüfung der

 Ware hinsichtlich Identität, Menge und äußerlich sichtbarer Transportschäden. Unter-

 suchung und Rüge können innerhalb von zusammen 10 Werktagen rechtzeitig vor-

 genommen werden. Versteckte Sachmängel können innerhalb von 7 Werktagen nach

 Entdeckung gegenüber dem Lieferanten rechtzeitig gerügt werden.

(3) Soweit bei Geltung Deutschen Rechts ohne UN-Kaufrecht der Lieferant seiner Ver-

 pflichtung zur Nacherfüllung - durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder

 durch Lieferung einer mangelfreien Sach-(Ersatzlieferung) – innerhalb einer von

 EBERT HERA gesetzten, angemessenen Frist nicht nachkommt, kann EBERT HERA

 den Mangel selbst beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen und vom Lieferanten

 Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vor-

 schuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder

 für EBERT HERA unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der

 Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es

 keiner Fristsetzung; der Lieferant ist unverzüglich, nach Möglichkeit vorher zu unter-

 richten.

(4) Mit Zugang der schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von

 Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant die Ansprüche ablehnt oder

 den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über

 die Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mangelbeseitigung beginnt die Ge-

 währleistungsfrist für ersetzte und nachbesserte Teile neu, es sei denn, EBERT

 HERA musste nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich

 nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbe-

 seitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.

(5) Soweit der Lieferant für die Herstellung der zu liefernden Ware oder die Lieferung

 selbst von Dritten etwas zukauft, ist er zur Wareneingangskontrolle verpflichtet, so

 dass die Einhaltung der Produktspezifika der zugekauften Ware sichergestellt ist. So-

 weit vom Lieferanten zugekaufte Teile für seine Produktion verwendet werden, ist der

 Lieferant zur nachfolgenden Warenkontrolle nach Verwendung der zugekauften Teile

 verpflichtet.

§6 Produkthaftung, Versicherung

(1) Soweit der Lieferant für gelieferte Waren einem Dritten gegenüber für Produktfehler

 haftet, hat er EBERT HERA im Falle einer Inanspruchnahme wegen des Fehlers auf

 erstes Anfordern hin freizustellen, sofern die Verantwortung für die Produkthaftung im

 Bereich des Lieferanten liegt und der Lieferant selbst gegenüber Dritten haftet oder

 haften würde. Gleiches gilt für die Kosten eines behördenseits veranlassten Rückrufs.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung

 mit einer Deckungssumme von mindestens € 5 Mio. zu unterhalten, die, soweit nicht

 im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird, nicht das Rückrufrisiko oder Straf- oder

 ähnliche Schäden abzudecken braucht. Der Lieferant wird EBERT HERA auf Verlan-

 gen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.

§7 Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung

(1) Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an

 Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.

(2) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Ver-

 trags stehen EBERT HERA im gesetzlichen Umfang zu. EBERT HERA ist insbeson-

 dere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange EBERT HERA noch An-

 sprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten

 zustehen. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur we-

 gen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

§8 Geheimhaltung, Verwendung von IP-Rechten, Werkzeugen

(1) An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen,

 Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen, die EBERT HERA dem Lieferan-

 ten überlasen hat, behält EBERT HERA sich Eigentums- und Urheberrechte vor. Der-

 artige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und

 nach Erledigung des Vertrags an EBERT HERA zurückzugeben bzw. zu löschen. Ge-

 genüber Dritten sind die Unterlagen und Informationen aller Art, die der Lieferant von

 EBERT HERA erhalten hat, mindestens 10 Jahre bzw. bis zu ihrem Offenkundig wer-

 den, geheim zu halten.

(2) Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Roh-

 stoffe, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und

 sonstige Gegenstände, die EBERT HERA dem Lieferanten zur Herstellung beistellt.

 Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des

 Lieferanten gesondert zu verwahren und in üblichem Umfang gegen Zerstörung und

 Verlust zu versichern.

(3) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von beigestellten Gegenständen

 durch den Lieferanten wird für EBERT HERA vorgenommen.

(4) Soweit EBERT HERA den Lieferanten zur Verwendung einer EBERT HERA gehö-

 renden Marke ermächtigt, ist die Verwendung außerhalb des vereinbarten Zwecks

 untersagt. Dies gilt auch für die Nutzung der Marken in Ländern, für die kein Marken-

 , Zeichen-, und/oder Ausstattungsschutz für EBERT HERA besteht. Der Lieferant darf

 die Marken für keinen Dritten verwenden und sie in keiner Weise an Dritte übertragen

 oder Dritten Nutzungsrechte einräumen.

§9 Gerichtsstand, anwendbares Recht, Salvatorische Klausel

(1) Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwi-

 schen dem Lieferanten und EBERT HERA, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist Ge-

 richtsstand nach Wahl von EBERT HERA Baden-Baden oder der Sitz des Lieferan-

 ten. Für Klagen gegen EBERT HERA ist in diesen Fällen jedoch Baden-Baden aus-

 schließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließ-

 liche Gerichtsstände bleiben in dieser Regelung unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen dem Lieferanten und EBERT HERA unterliegen aus-

 schließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht ist nicht aus-

 geschlossen.

(3) Sollten einzelne Regelungen unwirksam oder undurchführbar sein oder der Vertrag

 Regelungslücken enthalten, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit der Ver-

 trag oder diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen Regelungslücken enthalten, gel-

 ten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als ver-

 einbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Ver-

 trages und dem Zweck dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen vereinbart hätten,

 wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.