Allgemeine Einkaufsbedingungen der Ebert HERA Esser Holding GmbH
Stand: April 2019
(1) Nachfolgende Allgemeine Einkaufsbedingungen („Bedingungen“) gelten ausschließ-
lich für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Vertragspartner („Liefe-
ranten“) an die Ebert HERA Esser Holding GmbH und verbundene- oder Tochterun-
ternehmen („EBERT HERA“). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die EBERT
HERA mit seinen Lieferanten über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leis-
tungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder
Angebote an EBERT HERA, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart
werden.
(2) Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder er-
gänzende Allgemeine Geschäftsbedingen des Lieferanten werden von EBERT HERA
nicht anerkannt, es sei denn, dass ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wurde. Die-
ses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch dann, wenn EBERT HERA in
Kenntnis abweichender oder widersprechender Allgemeiner Geschäftsbedingungen
des Lieferanten dessen Lieferungen vorbehaltslos annimmt.
(1) Eine Bestellung durch EBERT HERA ist ein Angebot an den Lieferanten, Waren- oder
Dienstleistungen vom Lieferanten zu beziehen. Vor der Annahme kann eine Bestel-
lung jederzeit durch EBERT HERA widerrufen werden, ohne jegliche Haftung gegen-
über dem Lieferanten. Eine Bestellung stellt keine Annahme eines Angebots des Lie-
feranten dar, soweit nicht ausdrücklich in der Bestellung erklärt. Bezugnahmen in Be-
stellungen auf Angebote oder Schreiben des Lieferanten gelten ausschließlich hin-
sichtlich des in Bezug genommenen Gegenstands und nur insoweit, als die Bestel-
lung nicht in Widerspruch zu dem in Bezug genommenen Gegenstand steht.
(2) Die Bestellung durch EBERT HERA gilt erst mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung
als verbindlich. Auch nach Vertragsschluss gilt für rechtserhebliche Erklärungen und
Anzeigen (etwa Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt/Kündigung und
Vertragsänderungen) seitens EBERT HERA die Schriftform (elektronische Form und
Textform ausreichend, soweit nicht Kündigungen oder Vertragsänderungen erklärt
werden). Zu mündlichen vereinbarten Abweichungen von dieser Regelung sind bei
EBERT HERA nur Prokuristen und Geschäftsführer ermächtigt.
(3) Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten
der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Lieferant EBERT HERA
zum Zwecke der Korrektur bzw. der Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen.
(1) Die von EBERT HERA in der Bestellung angegebene Liefer- oder Leistungszeit ist
bindend. Wenn die Lieferzeit für Waren in der Bestellung nicht angegeben und auch
nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie zwei Wochen ab Vertragsschluss. Der
Lieferant ist verpflichtet, EBERT HERA unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen,
wenn er vereinbarte Liefer- oder Leistungszeiten voraussichtlich nicht einhalten kann.
(2) EBERT HERA ist berechtigt, bei schuldhaften Lieferverzögerungen für Waren gegen-
über dem Lieferanten pro beendete Arbeitswoche (Freitag) des Lieferverzugs eine
Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 %, insgesamt maximal 2 % des jeweiligen Netto-Auf-
tragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzen-
den Verzugsschaden anzurechnen.
(3) Soweit keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen worden sind, erfolgt die Liefe-
rung von Waren DDP Incoterms in der jüngsten Fassung an den in der Bestellung
benannten Lieferort. Lieferfristen und Liefertermine beziehen sich auf die Lieferung
an den Lieferort. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Ver-
schlechterung der Ware geht erst mit ordnungsgemäßer und vollständiger Lieferung
am genannten Lieferort auf EBERT HERA über. Der Lieferort ist Erfüllungsort.
(4) Soweit keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen worden sind, müssen alle Wa-
ren ordnungsgemäß verpackt, gemäß anwendbarer Bestimmungen gekennzeichnet,
mit Barcode versehen und unter Beachtung handelsüblicher Sorgfalt versendet wer-
den. Der Lieferung müssen Informationen beigefügt sein, die im automatisierten Ver-
fahren erfasst werden können und eine Rückverfolgbarkeit der gelieferten Ware er-
möglichen.
(5) Eigentumsvorbehalte des Lieferanten für Waren gelten nur, soweit sie sich auf Zah-
lungsverpflichtung von EBERT HERA für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen
der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere ist der erweiterte und ver-
längerte Eigentumsvorbehalt unzulässig. Eine Verarbeitung, Vermischung, Verbin-
dung oder Weiterverarbeitung von gelieferten Waren durch EBERT HERA wird für
EBERT HERA selbst vorgenommen, so dass EBERT HERA als Hersteller gilt und
nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum an der neuen Sache erwirbt.
(6) Der Lieferant ist – soweit keine persönliche Leistung vereinbart ist – berechtigt, sich
zur Erfüllung seiner Vertragspflichten Dritter zu bedienen, es sei denn, dem steht ein
wichtiger Grund entgegen, insbesondere, wenn der Dritte nicht über das notwendige
Know-how zur Erfüllung der Pflicht gegenüber EBERT HERA verfügt.
(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist verbindlich. Alle Preise verstehen sich
einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen
ist. Vereinbarte Skonti beziehen sich auf den vereinbarten Festpreis inklusive Fracht-
und Verpackungskosten.
(2) Der Preis versteht sich bei Warenlieferungen für die Lieferung DDP Incoterms in der
jüngsten Fassung an den benannten Lieferort, einschließlich aller Leistungen und Ne-
benleistungen des Lieferanten sowie aller Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Ver-
packung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversi-
cherungen, etwaiger Koten für „Grüner Punkt“). Verpackungsmaterial hat der Liefe-
rant auf Verlangen von EBERT HERA zurückzunehmen. Soweit öffentliche oder an-
dere Wagen bei Anlieferung in Anspruch genommen werden müssen, trägt der Liefe-
rant die Wiegekosten.
(3) EBERT HERA schuldet keine Fälligkeitszinsen. Der Verzugszins beträgt jährlich 5 %-
Punkte über dem Basiszinssatz. Für den Eintritt des Verzugs von EBERT HERA gel-
ten die gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Lie-
feranten erforderlich. Zahlungen werden jeweils zunächst auf die Hauptforderung des
Lieferanten angerechnet.
(4) Der vereinbarte Preis ist soweit anderweitig nicht anders vereinbart innerhalb von 30
Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und/oder Leistung (einschließlich einer ge-
gebenenfalls vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rech-
nung zur Zahlung fällig. Die Rechnungen müssen Bestellnummer und Artikelbezeich-
nung enthalten.
(1) Der Lieferant gewährleistet bei Warenlieferungen, dass die Ware bei Gefahrübergang
die vereinbarte, bzw. nach dem Vertrag vorausgesetzte oder gewöhnliche Beschaf-
fenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen
Produktbeschreibungen (gleich von welchem Aussteller), die – insbesondere durch
Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung von EBERT HERA–Gegenstand des
jeweiligen Vertrags sind oder in gleicher Weise wie diese Bedingungen in den
Vertrag einbezogen wurden.
(2) Gesetzliche Gewährleistungsrechte stehen EBERT HERA uneingeschränkt zu.
EBERT HERA ist nicht verpflichtet, den Liefergegenstand bereits bei Vertragsschluss
auf Mängel zu untersuchen. Soweit EBERT HERA mit dem Lieferanten eine Quali-
tätssicherungsvereinbarung unterhält oder den Lieferanten zur Durchführung der Wa-
reneingangskontrolle für EBERT HERA beauftrag hat, beschränkt sich eine Untersu-
chungsobliegenheit von EBERT HERA bei Wareneingang auf die Überprüfung der
Ware hinsichtlich Identität, Menge und äußerlich sichtbarer Transportschäden. Unter-
suchung und Rüge können innerhalb von zusammen 10 Werktagen rechtzeitig vor-
genommen werden. Versteckte Sachmängel können innerhalb von 7 Werktagen nach
Entdeckung gegenüber dem Lieferanten rechtzeitig gerügt werden.
(3) Soweit bei Geltung Deutschen Rechts ohne UN-Kaufrecht der Lieferant seiner Ver-
pflichtung zur Nacherfüllung - durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder
durch Lieferung einer mangelfreien Sach-(Ersatzlieferung) – innerhalb einer von
EBERT HERA gesetzten, angemessenen Frist nicht nachkommt, kann EBERT HERA
den Mangel selbst beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen und vom Lieferanten
Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vor-
schuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder
für EBERT HERA unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der
Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es
keiner Fristsetzung; der Lieferant ist unverzüglich, nach Möglichkeit vorher zu unter-
richten.
(4) Mit Zugang der schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von
Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant die Ansprüche ablehnt oder
den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über
die Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mangelbeseitigung beginnt die Ge-
währleistungsfrist für ersetzte und nachbesserte Teile neu, es sei denn, EBERT
HERA musste nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich
nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbe-
seitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.
(5) Soweit der Lieferant für die Herstellung der zu liefernden Ware oder die Lieferung
selbst von Dritten etwas zukauft, ist er zur Wareneingangskontrolle verpflichtet, so
dass die Einhaltung der Produktspezifika der zugekauften Ware sichergestellt ist. So-
weit vom Lieferanten zugekaufte Teile für seine Produktion verwendet werden, ist der
Lieferant zur nachfolgenden Warenkontrolle nach Verwendung der zugekauften Teile
verpflichtet.
(1) Soweit der Lieferant für gelieferte Waren einem Dritten gegenüber für Produktfehler
haftet, hat er EBERT HERA im Falle einer Inanspruchnahme wegen des Fehlers auf
erstes Anfordern hin freizustellen, sofern die Verantwortung für die Produkthaftung im
Bereich des Lieferanten liegt und der Lieferant selbst gegenüber Dritten haftet oder
haften würde. Gleiches gilt für die Kosten eines behördenseits veranlassten Rückrufs.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung
mit einer Deckungssumme von mindestens € 5 Mio. zu unterhalten, die, soweit nicht
im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird, nicht das Rückrufrisiko oder Straf- oder
ähnliche Schäden abzudecken braucht. Der Lieferant wird EBERT HERA auf Verlan-
gen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.
(1) Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an
Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.
(2) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Ver-
trags stehen EBERT HERA im gesetzlichen Umfang zu. EBERT HERA ist insbeson-
dere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange EBERT HERA noch An-
sprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten
zustehen. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur we-
gen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
(1) An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen,
Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen, die EBERT HERA dem Lieferan-
ten überlasen hat, behält EBERT HERA sich Eigentums- und Urheberrechte vor. Der-
artige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und
nach Erledigung des Vertrags an EBERT HERA zurückzugeben bzw. zu löschen. Ge-
genüber Dritten sind die Unterlagen und Informationen aller Art, die der Lieferant von
EBERT HERA erhalten hat, mindestens 10 Jahre bzw. bis zu ihrem Offenkundig wer-
den, geheim zu halten.
(2) Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Roh-
stoffe, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und
sonstige Gegenstände, die EBERT HERA dem Lieferanten zur Herstellung beistellt.
Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des
Lieferanten gesondert zu verwahren und in üblichem Umfang gegen Zerstörung und
Verlust zu versichern.
(3) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von beigestellten Gegenständen
durch den Lieferanten wird für EBERT HERA vorgenommen.
(4) Soweit EBERT HERA den Lieferanten zur Verwendung einer EBERT HERA gehö-
renden Marke ermächtigt, ist die Verwendung außerhalb des vereinbarten Zwecks
untersagt. Dies gilt auch für die Nutzung der Marken in Ländern, für die kein Marken-
, Zeichen-, und/oder Ausstattungsschutz für EBERT HERA besteht. Der Lieferant darf
die Marken für keinen Dritten verwenden und sie in keiner Weise an Dritte übertragen
oder Dritten Nutzungsrechte einräumen.
(1) Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwi-
schen dem Lieferanten und EBERT HERA, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist Ge-
richtsstand nach Wahl von EBERT HERA Baden-Baden oder der Sitz des Lieferan-
ten. Für Klagen gegen EBERT HERA ist in diesen Fällen jedoch Baden-Baden aus-
schließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließ-
liche Gerichtsstände bleiben in dieser Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen dem Lieferanten und EBERT HERA unterliegen aus-
schließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht ist nicht aus-
geschlossen.
(3) Sollten einzelne Regelungen unwirksam oder undurchführbar sein oder der Vertrag
Regelungslücken enthalten, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit der Ver-
trag oder diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen Regelungslücken enthalten, gel-
ten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als ver-
einbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Ver-
trages und dem Zweck dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen vereinbart hätten,
wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.